FFP2-Maske im Schulbus

Die Neuerung des Infektionsschutzgesetzes wirkt sich auch auf die Maskenpflicht im ÖPNV nach § 28 b, Absatz I, Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus:

Im Auftrag des Landkreises möchte ich Sie vorsorglich darüber informieren, dass Ihre Kinder ab einem Schwellenwert von 100 im Schulbus eine FFP2-Maske (oder vergleichbare Maske) tragen müssen und einfache Textil- oder OP-Masken nicht mehr ausreichend sind. Dazu heißt es laut Infektionsschutzgesetz:

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

(…) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); (…)“

Es bestehen gem. § 28 b, Absatz IX, Satz 2 IfSG folgende Ausnahmen:

  1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Der Landkreis gibt Nachricht, so bald es weitere Informationen gibt.

H. Brockmann